Allgemeine LIEFER- und VERKAUFSBEDINGUNGEN der Fa. Katz & Klumpp GesmbH.

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I. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos die nachstehenden Bedingungen, auch kraft der ständigen Geschäftsverbindung, sollten sie nicht jeweils gesondert schriftlich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung gelten sie jedenfalls als anerkannt und vereinbart. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, die zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese zur Kenntnis gebracht werden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorangehenden ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gilt nicht als Zustimmung. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder müssen von uns schriftlich bestätigt sein. Auch die Vereinbarung, künftig hin von diesem Formerfordernis abzugehen, bedarf der Schriftlichkeit.

Soweit diese Bedingungen so wie auch allfällige Zusatzvereinbarungen, keine Regelung vorsehen, gelten im Zweifelsfall die einschlägigen Usancen der Wiener Warenbörse (Österr. Handelsusancen).

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum.

III. Angebot

Angebote verstehen sich freibleibend. Abweichungen von den Prospektangaben in der Farbe, den Maßen, dem Gewicht und der Ausführung bleiben uns vorbehalten. Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, LKW- oder Waggonverladen, ab unserem Werk in Fürnitz. Für die Zustellung wird eine Zustellungsgebühr als Pauschale verrechnet.

IV. Annahme (Vertragsabschluss)

Erteilte Aufträge werden für uns erst nach Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, und zwar ausschließlich mit deren Inhalt oder durch die Ausführung des Auftrages selbst, rechtsverbindlich.

V. Unverschuldete Behinderung

Unverschuldete Behinderung, wie Streik, Betriebsstörung, Elementarereignisse und insbesondere auch mangelnde Selbstbelieferung berechtigen uns, von übernommenen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten. In solchen Fällen kann weder Schadenersatz noch Nachlieferung verlangt werden.

VI. Leistungsfrist und Termine

Die von uns angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist gilt jedenfalls als gewahrt, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten oder verlängerten Frist unser Lager verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von uns zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne unser Verschulden verzögert, werden vereinbarte Lieferfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben; hiedurch auflaufende Mehrkosten trägt der Besteller.

Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten; anderwertige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

VII. Übernahme

Wir haben den Besteller vom Übergabstermin zeitgerecht zu verständigen; bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übergabe der erbrachten Leistung am vorgesehenen Übergabstermin als erfolgt.

VIII. Versand

Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

Bei Transportkosten franko Haus versteht sich dies ohne Abladen. Stehzeiten beim Abladen, die über das normale Maß hinausgehen, werden von uns dem Besteller in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Bestellers. Wir haften lediglich für die ordnungsgemäße Beladung des Transportmittels in unserem Werk in Fürnitz.

Ist keine besondere Beförderungsart vereinbart, steht uns die freie Wahl zu, wobei uns keine Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsart trifft.

Eine Transportversicherung wird nur über Anordnung des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.

IX. Preis

Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, so gelangen die jeweils bei Bestellung gültigen Preise laut Preisliste zur Verrechnung. Nur schriftlich oder ausdrücklich als bindend offerierte Preise sind gültig, anderenfalls bleiben Änderungen der Preise und Rabatte vorbehalten. Bei Säumigkeit, Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind gewährte Nachlässe (Rabatte etc.) hinfällig und der allenfalls nachverrechnete Betrag sofort fällig.

Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, LKW- oder Waggonverladen, ab unserem Werk in Fürnitz:

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Kostenfaktoren, wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern udgl. sind wir berechtigt, die Preise an die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

X. Zahlung

Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen bis zu 1/3 des Gesamtpreises zu verlangen.

Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der Besteller über unser Verlangen Teilzahlungen zu leisten. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Ist keine andere Vereinbarung getroffen worden, so sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellung, netto ohne jeden Abzug, zahlbar.

Teilzahlungen werden zunächst auf Nebengebühren und die früher fällig gewordenen Verbindlichkeiten angerechnet, ungeachtet einer anderslautenden Widmung.

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden, noch offenen Forderungen.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr veräußern. Diese aus der Veräußerung entstandene Forderung tritt der Besteller mit ihrem Entstehen an uns zur Sicherstellung aller unserer Forderungen ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware in der Art, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, wird der anteilsmäßige Werkslohn abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Besteller den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann.

Bei Pfändung oder Zugriffen dritter Personen ist der Besteller verpflichtet, uns sofort mittels eingeschriebenen Schreibens hievon zu verständigen.

XII. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% monatlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, einerseits die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und andererseits weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren udgl. - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist - zurückzunehmen oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes stehen uns gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in der Höhe von 20 % des Preises jener Leistungen zu, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind sämtliche vorprozessuale Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

XIII. Rücktrittsrecht

Wir sind auch dann, wenn uns nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden, berechtigt, die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung durch den Besteller vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes stehen uns gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in Höhe von 20 % des Preises jener Leistungen zu, hinsichtlich deren der Rücktritt erfolgt ist.

XIV. Auftragsstornierung

Bei der teilweisen oder gänzlichen Stornierung eines Auftrages sind wir berechtigt, 20 % der stornierten Auftragssumme als Stornogebühr zu verrechnen. Zusätzlich werden bei einem Auftrag, der eine individuelle Fertigung bedingt, die bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsstornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

XV. Gewährleistung

Die gelieferte Ware ist ohne Verzug zu prüfen. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich detailliert mitgeteilt werden. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, die auf unrichtige Behandlung, Überbeanspruchung, chemische und physikalische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse zurückzuführen sind. Für Mängelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird, soferne sie nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen sind, nicht gehaftet. Durch einen Gewährleistungsausfall wird die Fälligkeit der entstandenen Forderung nicht aufgeschoben, ebenso ist eine Kompensation unzulässig.

Jeder Schadenersatz ist ausgeschlossen, soferne er nicht auf grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen ist. In diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen wird unter grobem Verschulden bewusstes Außerachtlassen der Sorgfaltspflicht verstanden. Soferne nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, endet der Rückgriffsanspruch gemäß § 933 b Abs 1 ABGB nach Ablauf einer zweijährigen Gewährleistungsfrist.

XVI. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Fürnitz. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.

XVII. Gerichtsstand

Zur Entscheidung über sämtliche Rechtsstreite wird ausschließlich das für unser Werk in Fürnitz örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Es wird ausnahmslos österreichisches Recht angewendet.

XVIII. Konsumentenschutzgesetz

Sofern auf einen Geschäftsfall die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, gelten in Ergänzung zu diesen Bedingungen lediglich dessen zwingende Normen.

XIX. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsteile sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.

 

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